Satzung

VEREINSSATZUNG DES VC 2010 ELTMANN E.V.

ABSCHNITT A: ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Volleyballclub 2010 Eltmann e.V.“ abgekürzt VC Eltmann e.V.
(2) Sitz des Vereins ist 97483 Eltmann.
(3) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist vom 1.7. bis 30.6.
(5) Der Verein wird Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der zuständigen Landesfachverbände. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und zu den zuständigen Landesfachverbänden vermittelt.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
a) Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
b) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
c) sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Zahlung ist auch in Pauschalen möglich. Die Entgeltlichkeit kann auch die steuerfreien Grenzen der §§ 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26a EStG überschreiten. Für die Versteuerung ist sodann der Amtsträger selbst verantwortlich.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich und entgeltlich angestellt sein.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Soweit die Finanzordnung keine Regelung vorsieht, setzt der Vorstand im Rahmen der Grenzen zur ertragssteuerfreien Erstattung von Aufwendungen die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB fest.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
(10) Bei den vorgenannten Festsetzungen (§ 4 Abs. 1 bis 9) ist die Haushaltslage des Vereins maß- gebend.

ABSCHNITT B: MITGLIEDSCHAFT

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich abzulehnen und dem Anwärter förmlich zuzustellen. Gegen die Ablehnung kann schriftlich Widerspruch binnen 4 Wochen nach Zustellung eingelegt werden, § 110 AO gilt sinngemäß. Über den Widerspruch entscheidet die nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(7) Mitglied einer Abteilung kann nur werden, wer die Vereinsmitgliedschaft besitzt und seinen Bei- trag an den Verein geleistet hat. Sollten von den Abteilungen Abteilungsbeiträge erhoben wer- den, sind diese ebenfalls anzuerkennen.
(8) Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt rückwirkend zum 1. eines Monats.

§ 6 Mitgliedsarten
(1) Der Verein unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Aktive Mitglieder sind solche, die sich einer oder mehreren Abteilungen angeschlossen haben und dort aktiv Sport treiben.
(3) Passive Mitglieder sind solche, die dem Verein angehören, ohne aktiv Sport zu treiben; sie können auch einer Abteilung angehören.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Sport allgemein hervorgetan haben.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen.

§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Den Vereinsmitgliedern sind deren Rechte zu ermöglichen und die Vereinsmitglieder haben ihrerseits deren obliegenden Pflichten zu erfüllen.
(2) Die Rechte der Vereinsmitglieder sind insbesondere die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sowie die Nutzung der angemieteten Einrichtungen des Vereins gemäß der Satzung und Ordnungen und die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
(3) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins sowie auf deren Grundlage erlassene Ordnungen einzuhalten, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Zahlungen pünktlich zu entrichten. Die Einzelheiten dazu sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet sodann mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vorstandes/ der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen 4 Wochen gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße gemäß Finanzordnung und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und/oder in sonstiger Weise sich grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnungen des Vereines schuldig gemacht hat.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 9 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe gemäß Finanzordnung.
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3) Das Verfahren wird von der Vorstandschaft eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand Stellung zu nehmen.
5) Die Vorstandschaft kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absatz 5 Anwendung.

§ 10 Beitragswesen
(1) Von allen Mitgliedern werden Beiträge (Geldbeiträge) erhoben.
(2) Die Abteilungen können nach Genehmigung durch die Vorstandschaft, für ihren Bereich Son- derbeiträge (Geldbeiträge) festsetzen.
(3) Die Vorstandschaft kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
(4) Die Ausgestaltung der Beiträge (Geldbeiträge), die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung des Vereins festgehalten.
(5) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen (Geldbeiträge) befreit.
(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(7) Die Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) sind in der Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

ABSCHNITT C: ORGANISATION

§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Vorstandschaft und
die Mitgliederversammlung.

§ 12 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus mindestens 3 Personen. Die Aufgabenverteilung der Vorstandschaft erfolgt in der ersten Sitzung nach der Wahl durch Beschluss eines Geschäftsverteilungsplanes. Die Aufgaben sind in der Geschäftsordnung schriftlich festgehalten.
(2) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch alle Mitglieder der Vorstandschaft -je einzeln- vertreten. Im Innenverhältnis wird durch den Geschäftsverteilungsplan festgelegt, dass das jeweilige Mitglied der Vorstandschaft nur den jeweils zugeteilten Aufgabenbereich vertreten darf.
(5) Rechtsbedeutsame Entscheidungen (etwa Anstellungsverträge oder Kaufverträge, die in der Befugnis der Vorstandschaft liegen) sind nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ zu treffen. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind umgehend über solche Entscheidungen zu informieren.
(6) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins nach seinen Verordnungen.
(7) Scheidet ein Mitglied aus der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode aus, wird von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hinzu gewählt.
(8) Der Vorstandschaft obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 13 Vereinsausschuss
(entfallen)

§ 14 Sportausschuss
(entfallen)

§ 15 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem Versammlungstermin durch die Vorstandschaft in Textform (E-Mail oder Brief). Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 4 Wochen vor dem angegebenen Versammlungstermin dem Vorstand in Textform (E-Mail oder Brief) einzureichen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss 2 Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform (E-Mail oder Brief) versandt werden. Der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll mit fortlaufenden Seitenzahlen zu führen, welches am Schluss vom Vorstand, dem Protokollführenden und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss die Namen der Erschienenen, Angaben über die Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders deutlich hervorzuheben.

§ 16 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können durch Beschluss der Vorstandschaft neue Abteilungen gegründet werden.
(2) Jede Abteilung wird durch deren Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
(3) Die Organe der Abteilungen werden durch die Abteilungsmitglieder gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften über die Einberufung der Mitgliederversammlung nach § 15 (3) sinngemäß.
(4) Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins und seiner Mitglieder verantwortlich. Sie ist auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
(5) Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungsbeitrag zu er- heben. Über die Einführung und Höhe des Abteilungsbeitrages entscheidet die Abteilungsleitung zusammen mit der Vorstandschaft.
(6) Für die Abteilungen können auf Antrag Sonderregelungen hinsichtlich ihrer Eigenverwaltung getroffen werden. Die entsprechenden Vereinbarungen werden in der Geschäftsordnung von der Vorstandschaft niedergelegt. Ein Nachteil darf dem Hauptverein dadurch nicht entstehen.
(7) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(8) Die Abteilungen sind verpflichtet, vom Verein überlassene oder selbst beschaffte Sporteinrichtungen sorgfältig zu pflegen.

§ 17 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer prüfen die Kassengeschäfte und Konten des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen, der Bücher und der Belege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium und auch nicht Angestellte des Vereins sein oder in den letzten zwei Jahren gewesen sein.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 18 Vereinsjugend
(entfallen)

§ 19 Ordnungen
(1) Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Insbesondere sind die Geschäftsordnung sowie Finanz- und Beitragsordnung zur Durchführung bestimmt. Weitere Ordnungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

ABSCHNITT D: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20 Haftungsbeschränkung
Für Schäden, gleichwohl welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

§ 21 Sportunfälle
(1) Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, diese innerhalb von 48 Stunden der Vorstandschaft anzuzeigen, da sämtliche Unfälle binnen einer Woche der Versicherung des Verbandes gemeldet werden müssen.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr des Haftungsausschlusses seitens der Versicherung. In diesem Falle sind auch alle Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.

§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen und unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen wer- den.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es die Vorstandschaft ein- stimmig beschlossen hat oder von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
(3) Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erforderlich. Hierauf ist bei der Einberufung hinzu- weisen.
(4) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eltmann, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(6) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehören- den Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

§ 24 Satzungsbeschluss
Vorstehende Satzung wurde am 09.07.2022 geändert und beschlossen.