Beitragsordnung

Beitragsordnung des VC 2010 Eltmann e.V.

§ 1 Grundsätze
Die Mitgliederversammlung beschließt diese Ordnung gemäß der §§ 10 und 15 der Satzung. In ihr wird die Fälligkeit und die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge) sowie alle weiteren Modalitäten bestimmt.

§ 2 Aufnahmegebühr
Bei Eintritt eines neuen Mitglieds in den VC Eltmann e.V. ist keine Aufnahmegebühr von dem neuen Mitglied zu entrichten.

§ 3 Mitgliedsbeiträge
a) Für die Mitgliedschaft im VC 2010 Eltmann e.V. werden Geldbeiträge (nachfolgend: Mitgliedsbeiträge) erhoben.
b) Es wird unterschieden in Geldbeiträge für passive Mitglieder und aktive Mitglieder.
c) Der Mitgliedsbeitrag besteht aus Einzelbeiträgen und aus Familienbeiträgen:

1. Einzelbeiträge
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 80 EUR p.a.
Ermäßigter Tarif / Erwachsene passiv: 80 EUR p.a.
Erwachsene aktiv: 140 EUR p.a.
Familienbeitrag höchstens: 140 EUR p.a.

2. Familienbeiträge
Der Familienbeitrag errechnet sich vorrangig anhand der aktiven beitragspflichtigen Mitglieder. Ab der 3. Person ist kein weiterer Beitrag zu zahlen.

I) Definition Familie:
Ehepaar oder eheähnliche Gemeinschaft (gemeinsame Haushaltsführung) sowie die in diesem Haushalt lebenden Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der Familienbeitrag umfasst alle Familienmitglieder (aktiv und passiv).
II) Der Mitgliedsbeitrag für Wehrdienstleistende, Studenten, Schüler und Auszubildende (als 1. Person aktiv) wird auf Antrag auf 80,- Euro pro Jahr ermäßigt. Sie gelten jedoch als 2. Person aktiv, wenn der Ehepartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft Einkünfte erzielt und aktives Mitglied ist. Die Ermäßigung gilt ab Antragstellung und endet mit dem Ende der Voraussetzungen. Das Ende muss der Betroffene innerhalb von einem Monat beim Verein melden.
III) Im Einzelfall wird der Mitgliedsbeitrag für Härtefälle auf Antrag durch den Betroffenen ermäßigt. Über die individuelle Beitragshöhe in diesem Falle entscheidet der Vereinsausschuss. Härtefälle sind Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger oder ähnliche Personen.
IV) Wird der Beitritt innerhalb der 1. Hälfte des Geschäftsjahres erklärt, so fällt der volle Jahresbeitrag an, wird der Beitritt in der 2. Hälfte des Geschäftsjahres erklärt, so fällt der halbe Jahresbeitrag an.
V) Der aktive Mitgliedsbeitrag für Erwachsene wird halbjährlich fällig.
VI) Andere Beiträge als unter §3 Abs. 2 V werden jährlich fällig.

3. Spielerpass
Bei der Erstausstellung eines Spielerpasses ist die Gebühr von dem Spieler selbst zu tragen. Dies trifft sowohl im Erwachsenen- als auch Jugendbereich zu.

§ 4 Fälligkeit
a) Fälligkeit der Aufnahmegebühr: entfällt
b) Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge:
– Bei Eintritt in den VC Eltmann e.V. werden die Beiträge nach zwei Wochen ab dem Eintrittsdatum fällig.
– Bei einer laufenden Mitgliedschaft werden die aktiven Beiträge bis zum 15.01. des Kalenderjahres bzw. 15.07. des Kalenderjahres, die passiven Mitgliedsbeiträge zum 15.07. des Kalenderjahres fällig.
c) Fälligkeit der Spielerpassgebühr: mit Beantragung des Passes
d) Wird der fällige Beitrag trotz einmaliger schriftlicher Mahnung durch die Vorstandschaft innerhalb eines Jahres nicht gezahlt, so kann das säumige Mitglied gemäß § 8 der Satzung vom Verein ausgeschlossen werden.

§ 5 Einzugsermächtigung
Wird dem VC Eltmann e.V. vom Mitglied eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge gegeben, so obliegt es dem Verein die Mitgliedsbeiträge fristgerecht einzuziehen. In einem solchen Fall können dem Mitglied bei verspätetem Eingang keine Folgen gemäß § 4 c entstehen.
Die Änderung der Bankverbindung ist durch das Mitglied fristgerecht dem Verein zu melden.
Anfallende Kosten aufgrund einer Rückbelastung von Mitgliedsbeiträgen, die vom Mitglied zu vertreten sind, sind dem Verein zu erstatten.

§ 6 Sonstige Leistungen
Gemäß § 10 der Satzung kann die Mitgliederversammlung auch sonstige Leistungen beschließen, welche von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die Höhe, Fälligkeit und allen weiteren Modalitäten beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Inkrafttreten der Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.06.2026 beschlossen. Sie tritt mit diesem Tage in Kraft.